Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bergverordnung über den arbeitssicherheitlichen und den betriebsärztlichen Dienst
VO-ID211614§ 16 Bekanntgabe der Verordnung
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß je ein Abdruck dieser Verordnung den Fachkräften für Arbeitssicherheit, den Betriebsärzten, den verantwortlichen Personen und dem Betriebsrat ausgehändigt wird.
(2) Die Verordnung ist an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen oder auszuhängen.