Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bergverordnung über den arbeitssicherheitlichen und den betriebsärztlichen Dienst

VO-ID211614

§ 17 Übertragung der Verantwortlichkeit

Der Unternehmer kann mit Ausnahme der Verpflichtung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 die Pflichten, die sich für ihn aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen übertragen.

§ 16 § 18