Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bergverordnung über den arbeitssicherheitlichen und den betriebsärztlichen Dienst
VO-ID211614§ 3 Personal
(1) Zum arbeitssicherheitlichen Personal gehören
Fachkräfte für Arbeitssicherheit,
sicherheitstechnisches Hilfspersonal.
(2) Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach Absatz 1 Nr. 1 sind
besondere Fachkräfte für Arbeitssicherheit:
Sicherheitsingenieure,
Sicherheitstechniker und -meister,
sonstige Sicherheitsfachkräfte
verantwortliche Personen für besondere sicherheitliche Aufgaben nach Maßgabe anderer Bergverordnungen, wenn und soweit ihnen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 übertragen worden sind.
(3) Sicherheitstechnisches Hilfspersonal nach Absatz 1 Nr. 2, wie Probenehmer und Meßgehilfen, ist verpflichtet, seine Tätigkeit fachlich nach den Weisungen der Fachkräfte für Arbeitssicherheit auszuüben.
(4) Gehören zum arbeitssicherheitlichen Dienst mehrere Fach- kräfte für Arbeitssicherheit, so muß einer von ihnen die Leitung übertragen werden.