Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bergverordnung über den arbeitssicherheitlichen und den betriebsärztlichen Dienst

VO-ID211614

§ 4 Aufgaben

(1) Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben in dem ihnen übertragenen Aufgabenbereich

den Unternehmer und die verantwortlichen Personen bei der Planung und Führung des Betriebes hinsichtlich der Betriebsanlagen, Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel, persönlichen Schutzausrüstungen, Verfahren und des Betriebsablaufs zu beraten, soweit dies für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung aus sicherheitlichen Gründen erforderlich ist,

den Unternehmer bei der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren sowie von Betriebsstoffen, insbesondere von Gefahrstoffen, zu beraten,

die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung durch regelmäßige Befahrungen zu beobachten,

den Unternehmer und die zuständigen verantwortlichen Personen über die festgestellten oder voraussehbaren Mängel zu unterrichten und Vorschläge zur Behebung der Mängel zu unterbreiten,

Anregungen der Beschäftigten mit dem Ziel einer Verbesserung der Arbeitssicherheit entgegenzunehmen,

den Ursachen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten nachzugehen und die Ergebnisse auszuwerten,

bei der Unterweisung der Beschäftigten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung mitzuwirken,

das Hilfspersonal zu unterweisen,

auf die Instandhaltung der arbeitssicherheitlichen Einrichtungen hinzuwirken,

den Unternehmer bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen zu beraten.

(2) Den für besondere sicherheitliche Aufgaben bestellten verantwortlichen Personen können innerhalb ihres Verantwortungsbereichs Aufgaben nach Absatz 1 übertragen werden; ihre Aufgaben nach Maßgabe anderer Bergverordnungen bleiben unberührt.

(3) Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer arbeitssicherheitlichen Fachkunde im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 1 weisungsfrei; sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

§ 3 § 5