Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bergverordnung über den arbeitssicherheitlichen und den betriebsärztlichen Dienst
VO-ID211614§ 8 Personal
(1) Zum betriebsärztlichen Personal gehören
Betriebsärzte
Hilfspersonal.
(2) Zum Hilfspersonal nach Absatz 1 Nr. 2 gehören insbesondere
medizinisch-technische Assistenten,
Arzthelfer.
(3) Gehört dem betriebsärztlichen Dienst ein hauptberuflich tätiger Betriebsarzt an, so ist diesem die Leitung zu übertragen. Sind mehrere hauptberuflich tätige Ärzte vorhanden, so ist einer mit der Leitung zu betrauen.
(4) Das Hilfspersonal ist verpflichtet, seine Tätigkeit nach den Weisungen der Betriebsärzte auszuführen, denen es zugewiesen ist.