Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bergverordnung über den arbeitssicherheitlichen und den betriebsärztlichen Dienst

VO-ID211614

§ 8 Personal

(1) Zum betriebsärztlichen Personal gehören

Betriebsärzte

Hilfspersonal.

(2) Zum Hilfspersonal nach Absatz 1 Nr. 2 gehören insbesondere

medizinisch-technische Assistenten,

Arzthelfer.

(3) Gehört dem betriebsärztlichen Dienst ein hauptberuflich tätiger Betriebsarzt an, so ist diesem die Leitung zu übertragen. Sind mehrere hauptberuflich tätige Ärzte vorhanden, so ist einer mit der Leitung zu betrauen.

(4) Das Hilfspersonal ist verpflichtet, seine Tätigkeit nach den Weisungen der Betriebsärzte auszuführen, denen es zugewiesen ist.

§ 7 § 9