Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bergverordnung über den arbeitssicherheitlichen und den betriebsärztlichen Dienst
VO-ID211614§ 9 Aufgaben
(1) Die Betriebsärzte haben in dem ihnen übertragenen Aufgabenbereich
den Unternehmer und die verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren sowie von Betriebsstoffen, insbesondere von Gefahrstoffen,
der Auswahl und Erprobung von persönlichen Schutzausrüstungen,
arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,
Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozeß,
der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
die Beschäftigten, auch im Hinblick auf den Arbeitseinsatz, zu untersuchen und arbeitsmedizinisch zu beurteilen, soweit dies zur Verhütung von Gesundheitsgefahren durch die Arbeit erforderlich ist, sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,
die Durchführung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
die Arbeitsplätze in regelmäßigen Abständen zu befahren und festgestellte Mängel dem Unternehmer oder den verantwortlichen Personen mitzuteilen und Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen,
Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Unternehmer Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,
die Beschäftigten über Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung des betriebsärztlichen Hilfspersonals und der Unterweisung in Erster Hilfe mitzuwirken,
bei der Organisation und Durchführung des ärztlichen Hilfswerks nach Maßgabe anderer Rechtsvorschriften mitzuwirken.
(2) Von den Betriebsärzten nach anderen Rechtsvorschriften wahrzunehmende und von dieser Verordnung nicht erfaßte arbeitsmedizinische Tätigkeiten bleiben unberührt.
Die auf Vorsorgeuntersuchungen nach der Gesundheitsschutz-Bergverordnung und Klima-Bergverordnung entfallenden Einsatzzeiten sind auf die Einsatzzeiten nach dieser Verordnung anzurechnen; dies gilt nicht für nachgehende Untersuchungen gemäß § 2 Abs. 4 Gesundheitsschutz-Bergverordnung.
(3) Betriebsärzte sind nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen, haben die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten, sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen Fachkunde im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 1 weisungsfrei und dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
(4) Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, daß im Rahmen des betriebsärztlichen Dienstes die Einrichtungen dieses Dienstes, die Einrichtungen für die "Erste Hilfe" sowie die sanitären Einrichtungen instandgehalten werden.