Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Berlin-Friedrichshagen
VO-ID211651§ 1 Allgemeines
(1) Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Brunnengalerien A und B des Wasserwerkes Berlin-Friedrichshagen das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt. Begünstigter im Sinne des § 16 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes sind die Berliner Wasserbetriebe. Für dieses Gebiet werden die Schutzbestimmungen nach den §§ 3 bis 7 erlassen.
(2) Das Wasserschutzgebiet besteht nur aus der weiteren Schutzzone (Zone III). Die Zone III unterteilt sich in die Zone III A und die Zone III B.