Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Berlin-Friedrichshagen

VO-ID211651

§ 5 Schutz der Zone III A

In der weiteren Schutzzone III A gelten die Verbote gemäß § 4 Nr. 2, 11, 16, 17, 18, 21, 22, 23, 24 und 25. Darüber hinaus sind in der Zone III A verboten:

das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen Anlagen der Gefährdungsstufe A und B und oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C gemäß § 6 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe, wenn diese Anlagen doppelwandig und mit einem Leckanzeigegerät oder mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, der das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen kann,

das Errichten von Regenwasserentlastungsbauwerken,

das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser, ausgenommen Anlagen, die den Richtlinien für die Anlage von Straßen in Wassergewinnungsgebieten entsprechen und Entwässerungsanlagen, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme durch Druckprobe nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre durch geeignete Verfahren überprüft wird,

das Einleiten von Abwasser - mit Ausnahme von unbelastetem Niederschlagswasser in Oberflächengewässer - sofern das Gewässer anschließend die Zone II durchfließt,

das Abhalten von Märkten, Volksfesten und Großveranstaltungen außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen,

das Durchführen von Motorsportveranstaltungen,

das Errichten oder Erweitern von Friedhöfen,

die Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung, wenn damit eine Neubebauung bisher unbebauter Gebiete oder eine Erhöhung der Grundflächenzahl im Sinne des § 19 der Baunutzungsverordnung zugelassen wird.

§ 4 § 6