Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Berlin-Friedrichshagen
VO-ID211651§ 6 Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung
Die Verbote des § 4 Nr. 23 und des § 5 Nr. 1 gelten nicht für Handlungen zur öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist.