Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Zuständigkeiten für die Überwachung nach dem Markengesetz und dem Lebensmittelspezialitätengesetz
VO-ID211654§ 1
Zuständige Stelle nach § 134 Abs. 1 des Markengesetzes und nach § 4 Abs. 1 des Lebensmittelspezialitätengesetzes ist
das Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft.