Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Zuständigkeiten für die Überwachung nach dem Markengesetz und dem Lebensmittelspezialitätengesetz

VO-ID211654

§ 1

Zuständige Stelle nach § 134 Abs. 1 des Markengesetzes und nach § 4 Abs. 1 des Lebensmittelspezialitätengesetzes ist

das Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft.

§ 2