Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Zuständigkeiten für die Überwachung nach dem Markengesetz und dem Lebensmittelspezialitätengesetz
VO-ID211654§ 2
Die der Landesregierung durch § 139 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Markengesetzes und § 5 Satz 1 des Lebensmittelspezialitätengesetzes erteilten Ermächtigungen, die erforderlichen Kontrollen zugelassenen privaten Kontrollstellen zu übertragen oder zugelassene private Kontrollstellen bei der Durchführung der Kontrollen zu beteiligen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung privater Kontrollstellen zu regeln, werden auf das Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft übertragen.