Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Zuständigkeiten für die Überwachung nach dem Markengesetz und dem Lebensmittelspezialitätengesetz

VO-ID211654

§ 3

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 145 des Markengesetzes und nach § 8 des Lebensmittelspezialitätengesetzes wird, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind, auf das Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft übertragen.

§ 2 § 4