Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zweite Verordnung zur Festsetzung des Regelbedarfs im Land Brandenburg (2. Regelbedarf-Verordnung)

VO-ID211667

§ 1

Der Regelbedarf eines Kindes (§ 1615 f Abs. 1

Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) im Land Brandenburg beträgt:

bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres

monatlich 111,97 Euro;

vom siebenten Lebensjahr bis zur Vollendung

des zwölften Lebensjahres monatlich 134,98 Euro;

vom dreizehnten Lebensjahr bis zur Vollendung

des achtzehnten Lebensjahres monatlich 161,06 Euro.

§ 2