Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zweite Verordnung zur Festsetzung des Regelbedarfs im Land Brandenburg (2. Regelbedarf-Verordnung)
VO-ID211667§ 1
Der Regelbedarf eines Kindes (§ 1615 f Abs. 1
Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) im Land Brandenburg beträgt:
bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres
monatlich 111,97 Euro;
vom siebenten Lebensjahr bis zur Vollendung
des zwölften Lebensjahres monatlich 134,98 Euro;
vom dreizehnten Lebensjahr bis zur Vollendung
des achtzehnten Lebensjahres monatlich 161,06 Euro.