Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zweite Verordnung zur Festsetzung des Regelbedarfs im Land Brandenburg (2. Regelbedarf-Verordnung)

VO-ID211667

§ 2 (Inkrafttreten)

Für § 2 VO-ID211667 liegt kein Text vor.

Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.

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§ 1