Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zweite Verordnung zur Festsetzung des Regelbedarfs im Land Brandenburg (2. Regelbedarf-Verordnung)
VO-ID211667§ 2 (Inkrafttreten)
Für § 2 VO-ID211667 liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.