Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Zuständigkeit zur Ausübung der Aufsicht bei der grenzüberschreitenden kommunalen Zusammenarbeit in Zweckverbänden und durch Zweckvereinbarungen

VO-ID211696

§ 2

Brandenburgische Aufsichtsbehörde bei grenzüberschreitenden Zweckvereinbarungen, an denen nur kreisangehörige Städte und Gemeinden beteiligt sind, ist der Landrat als untere Kommunalaufsichtsbehörde, in dessen Landkreis die Körperschaft ihren Sitz hat, der durch die Zweckvereinbarung die Erfüllung oder Durchführung der Aufgabe übertragen worden ist oder werden soll.

§ 1 § 3