Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Zuständigkeit zur Ausübung der Aufsicht bei der grenzüberschreitenden kommunalen Zusammenarbeit in Zweckverbänden und durch Zweckvereinbarungen

VO-ID211696

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 10. Dezember 2003

§ 2