Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Zuständigkeit zur Ausübung der Aufsicht bei der grenzüberschreitenden kommunalen Zusammenarbeit in Zweckverbänden und durch Zweckvereinbarungen
VO-ID211696§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 10. Dezember 2003