Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Errichtung des Technischen Finanzamtes
VO-ID211711§ 2
Neben den Aufgaben eines Rechenzentrums nach § 2 Abs. 2 des
Finanzverwaltungsgesetzes werden dem Technischen Finanzamt Cottbus die mit der
Anerkennung von Lohnsteuerhilfevereinen und der Aufsicht über
Lohnsteuerhilfevereine in Zusammenhang stehenden Aufgaben übertragen. Es
ist ferner für die ihm sonst übertragenen Aufgaben zuständig.