Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Auflösung der Besitz- und Verkehrsteuerabteilung der Oberfinanzdirektion Cottbus

VO-ID211712

§ 5

Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen

nach § 2a Abs. 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes wird auf das

für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.

§ 4