Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Auflösung der Besitz- und Verkehrsteuerabteilung der Oberfinanzdirektion Cottbus
VO-ID211712§ 5
Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen
nach § 2a Abs. 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes wird auf das
für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.