Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Auflösung der Besitz- und Verkehrsteuerabteilung der Oberfinanzdirektion Cottbus

VO-ID211712

§ 4

Die Aufgaben der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg bei der

Oberfinanzdirektion Cottbus werden mit der Auflösung der Besitz- und

Verkehrsteuerabteilung der Oberfinanzdirektion Cottbus der Einrichtung nach

§ 12 des Landesorganisationsgesetzes mit dem Namen „Zentrale

Bezügestelle des Landes Brandenburg“ zugewiesen.

§ 3 § 5