Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zum automatisierten Datenaustausch zwischen Grundbuchamt und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle

VO-ID211723

§ 1

Soweit die technischen Voraussetzungen für einen automatisierten Datenaustausch bestehen,

übermitteln die Grundbuchämter der für die Führung des Liegenschaftskatasters

zuständigen Stelle maschinell die Grundbuchstelle sowie die Daten des

Bestandsverzeichnisses und der ersten Abteilung.

§ 2