Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zum automatisierten Datenaustausch zwischen Grundbuchamt und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle
VO-ID211723§ 1
Soweit die technischen Voraussetzungen für einen automatisierten Datenaustausch bestehen,
übermitteln die Grundbuchämter der für die Führung des Liegenschaftskatasters
zuständigen Stelle maschinell die Grundbuchstelle sowie die Daten des
Bestandsverzeichnisses und der ersten Abteilung.