Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fünfte Verordnung zur Übertragung der Befugnis für den Erlass von Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten
VO-ID211740§ 1
(1) Die Befugnis des für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständigen Fachministers zum Erlass von Rechtsverordnungen zur
Festsetzung von Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten nach §
21 Abs. 1 und § 22 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes wird
für das im Landkreis Uckermark geplante
Landschaftsschutzgebiet „Unter-Uckersee“ auf den Landkreis Uckermark
als untere Naturschutzbehörde,
(aufgehoben)
für das in der kreisfreien Stadt Cottbus geplante
Naturschutzgebiet „Fuchsberg“ auf die kreisfreie Stadt Cottbus als
untere Naturschutzbehörde übertragen.
(2) Die Befugnis des für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständigen Fachministers zur Aufhebung oder Änderung von
Rechtsverordnungen nach § 78 Abs. 1 Satz 5 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes wird
für die im Landkreis Teltow-Fläming gelegenen
Landschaftsschutzgebiete
„Großer Zeschsee“
„Der Lange Horstberg“
auf den Landkreis Teltow-Fläming als untere
Naturschutzbehörde,
für das in den Landkreisen Märkisch-Oderland und
Oder-Spree gelegene Landschaftsschutzgebiet „Madlitz-Falkenhagener
Seengebiet“ hinsichtlich des im Landkreis Märkisch-Oderland
befindlichen Teils auf den Landkreis Märkisch-Oderland als untere
Naturschutzbehörde
übertragen.