Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fünfte Verordnung zur Übertragung der Befugnis für den Erlass von Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten

VO-ID211740

§ 1

(1) Die Befugnis des für Naturschutz und Landschaftspflege

zuständigen Fachministers zum Erlass von Rechtsverordnungen zur

Festsetzung von Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten nach §

21 Abs. 1 und § 22 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes wird

für das im Landkreis Uckermark geplante

Landschaftsschutzgebiet „Unter-Uckersee“ auf den Landkreis Uckermark

als untere Naturschutzbehörde,

(aufgehoben)

für das in der kreisfreien Stadt Cottbus geplante

Naturschutzgebiet „Fuchsberg“ auf die kreisfreie Stadt Cottbus als

untere Naturschutzbehörde übertragen.

(2) Die Befugnis des für Naturschutz und Landschaftspflege

zuständigen Fachministers zur Aufhebung oder Änderung von

Rechtsverordnungen nach § 78 Abs. 1 Satz 5 des Brandenburgischen

Naturschutzgesetzes wird

für die im Landkreis Teltow-Fläming gelegenen

Landschaftsschutzgebiete

„Großer Zeschsee“

„Der Lange Horstberg“

auf den Landkreis Teltow-Fläming als untere

Naturschutzbehörde,

für das in den Landkreisen Märkisch-Oderland und

Oder-Spree gelegene Landschaftsschutzgebiet „Madlitz-Falkenhagener

Seengebiet“ hinsichtlich des im Landkreis Märkisch-Oderland

befindlichen Teils auf den Landkreis Märkisch-Oderland als untere

Naturschutzbehörde

übertragen.

§ 2