Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fünfte Verordnung zur Übertragung der Befugnis für den Erlass von Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten
VO-ID211740§ 2
(1) § 1 der Ersten Verordnung zur Übertragung der
Befugnis für den Erlass von Rechtsverordnungen zur Festsetzung von
Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten vom 8. Januar 1996
(GVBl. II S. 51) wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Nr. 7 wird die Angabe „i)
„Silberberge“ “ gestrichen.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Befugnis des für Naturschutz
und Landschaftspflege zuständigen Fachministers zur Aufhebung von
Rechtsverordnungen nach § 78 Abs. 1 Satz 5 des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes wird für das im Landkreis
Oberspreewald-Lausitz gelegene Naturschutzgebiet „Kesselschlucht“ auf
den Landkreis Oberspreewald-Lausitz als untere Naturschutzbehörde
übertragen.“
(2) § 1 der Zweiten Verordnung zur Übertragung der
Befugnis für den Erlass von Rechtsverordnungen zur Festsetzung von
Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten vom 4. Juni 1997 (GVBl.
II S. 485) wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 5 wird gestrichen.
In Nummer 8 werden die Angaben „a) „Münchwerder“ “,
„c) „Pelze“ “ und die Wörter „und das
dort geplante Landschaftsschutzgebiet „Breites Bruch und Schmerzker
Busch“ “
gestrichen.
In Nummer 9 wird die Angabe „a) „Booßener
Teichlandschaft“ “ gestrichen.
Absatz 3 wird aufgehoben.