Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fünfte Verordnung zur Übertragung der Befugnis für den Erlass von Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten

VO-ID211740

§ 2

(1) § 1 der Ersten Verordnung zur Übertragung der

Befugnis für den Erlass von Rechtsverordnungen zur Festsetzung von

Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten vom 8. Januar 1996

(GVBl. II S. 51) wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Nr. 7 wird die Angabe „i)

„Silberberge“ “ gestrichen.

Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Befugnis des für Naturschutz

und Landschaftspflege zuständigen Fachministers zur Aufhebung von

Rechtsverordnungen nach § 78 Abs. 1 Satz 5 des

Brandenburgischen Naturschutzgesetzes wird für das im Landkreis

Oberspreewald-Lausitz gelegene Naturschutzgebiet „Kesselschlucht“ auf

den Landkreis Oberspreewald-Lausitz als untere Naturschutzbehörde

übertragen.“

(2) § 1 der Zweiten Verordnung zur Übertragung der

Befugnis für den Erlass von Rechtsverordnungen zur Festsetzung von

Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten vom 4. Juni 1997 (GVBl.

II S. 485) wird wie folgt geändert:

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Nummer 5 wird gestrichen.

In Nummer 8 werden die Angaben „a) „Münchwerder“ “,

„c) „Pelze“ “ und die Wörter „und das

dort geplante Landschaftsschutzgebiet „Breites Bruch und Schmerzker

Busch“ “

gestrichen.

In Nummer 9 wird die Angabe „a) „Booßener

Teichlandschaft“ “ gestrichen.

Absatz 3 wird aufgehoben.

§ 1 § 3