Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Erhebung jagdstatistischer Daten

VO-ID211755

§ 2 Termine

(1) Die Erhebung von Daten über Revierverhältnisse, Abschußergebnisse und den aktuellen Bestand/Besatz an jagdbaren und ausgewählten nicht jagdbaren Tierarten ist jährlich zu folgenden Terminen durchzuführen:

Grunddaten der Jagdbezirke 31. Dezember

Strecken- und Wildschadensmeldung der Jagdbezirke 31. März

Bestand/Besatz jagdbarer und ausgewählter nicht jagdbarer Tierarten 1. April

(2) Die oberste Jagdbehörde kann zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Terminen jagdstatistische Daten gemäß Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 über die unteren Jagdbehörden und vom Landesforstamt anfordern.

§ 1 § 3