Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Erhebung jagdstatistischer Daten
VO-ID211755§ 3 Erfassungsablauf
(1) Die Basiseinheit für die Erfassung der Daten sind die gemeinschaftlichen Jagdbezirke, die Eigenjagdbezirke und die Verwaltungsjagdbezirke.
(2) Die Jagdausübungsberechtigten, Eigenjagdinhaberinnen und Eigenjagdinhaber oder deren Benannte übermitteln die angeforderten Daten nach den Vorgaben der obersten Jagdbehörde auf digitalem Weg.
(3) Zur zentralen Zusammenfassung auf Kreis- und Landesebene sind die bereitgestellten Datenträger zu folgenden Terminen an den Datenspeicher Jagd weiterzuleiten:
Grunddaten der Jagdbezirke 31. Januar
Strecken- und Wildschadensmeldung der Jagdbezirke 15. April
Bestand/Besatz jagdbarer und ausgewählter nicht jagdbarer Tierarten 15. April