Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Erhebung jagdstatistischer Daten

VO-ID211755

§ 6 Führung, Weitergabe und Verwendung

(1) Der Datenspeicher Jagd wird im Auftrag des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bei der Landesanstalt für Forstplanung geführt.

(2) Die Weitergabe und Verwendung der Daten nach Zustimmung der jeweils zuständigen Behörden ist zulässig.

(3) Die Weitergabe und Verwendung der Daten zu kommerziellen Zwecken wird gesondert geregelt.

§ 5 § 7