Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Erhebung jagdstatistischer Daten

VO-ID211755

§ 5 Onlineportal und Daten

(1) Für die jeweilige Erhebung ist das Onlineportal „Jagdstatistik Brandenburg“ zu verwenden. Folgende Daten sind über das Onlineportal einzugeben:

Grunddaten der Jagdbezirke,

Strecken-, Wildschadensmeldung der Jagdbezirke,

Bestand/Vorkommen jagdbarer und ausgewählter nicht jagdbarer Tierarten.

(2) Die angeforderten Daten sind spätestens bis zum 30. April zu übermitteln. Die über das Onlineportal „Jagdstatistik Brandenburg“ eingegebenen Daten dürfen durch die oberste Jagdbehörde des Landes Brandenburg verarbeitet werden.

§ 4 § 6