Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum

VO-ID211757

§ 4 Bestandsverzeichnis

(1) In der Spalte 1 des Bestandsverzeichnisses ist die laufende

Nummer der Eintragung, in der Spalte 2 die bisherige laufende Nummer der

Eintragung anzugeben.

(2) In das Bestandsverzeichnis sind in den durch die Spalten 3

und 4 gebildeten Raum einzutragen:

die Bezeichnung "Bergwerkseigentum", der Name des

Bergwerkseigentums, die Größe und Lage des Bergwerksfelds sowie die

Bezeichnung der Bodenschätze, für die das Bergwerkseigentum gilt,

die Bezeichnung der das Bergwerkseigentum verleihenden Behörde und

das Datum der Verleihungsurkunde,

Veränderungen der in Ziffer 1 bezeichneten Eintragungen.

Zur näheren Beschreibung der Lage des Bergwerksfelds und

des Inhalts des Bergwerkseigentums kann auf die Berechtsamsurkunde Bezug

genommen werden. Jedoch sind Beschränkungen und Befristungen

ausdrücklich einzutragen.

(3) Das Erlöschen des Bergwerkseigentums ist in den

Spalten 7 und 8 zu vermerken.

(4) Verliert durch die Eintragung einer Veränderung nach

ihrem aus dem Grundbuch ersichtlichen Inhalt eine frühere Eintragung ganz

oder teilweise ihre Bedeutung, ist sie insoweit rot zu unterstreichen.

§ 3 § 5