Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum
VO-ID211757§ 4 Bestandsverzeichnis
(1) In der Spalte 1 des Bestandsverzeichnisses ist die laufende
Nummer der Eintragung, in der Spalte 2 die bisherige laufende Nummer der
Eintragung anzugeben.
(2) In das Bestandsverzeichnis sind in den durch die Spalten 3
und 4 gebildeten Raum einzutragen:
die Bezeichnung "Bergwerkseigentum", der Name des
Bergwerkseigentums, die Größe und Lage des Bergwerksfelds sowie die
Bezeichnung der Bodenschätze, für die das Bergwerkseigentum gilt,
die Bezeichnung der das Bergwerkseigentum verleihenden Behörde und
das Datum der Verleihungsurkunde,
Veränderungen der in Ziffer 1 bezeichneten Eintragungen.
Zur näheren Beschreibung der Lage des Bergwerksfelds und
des Inhalts des Bergwerkseigentums kann auf die Berechtsamsurkunde Bezug
genommen werden. Jedoch sind Beschränkungen und Befristungen
ausdrücklich einzutragen.
(3) Das Erlöschen des Bergwerkseigentums ist in den
Spalten 7 und 8 zu vermerken.
(4) Verliert durch die Eintragung einer Veränderung nach
ihrem aus dem Grundbuch ersichtlichen Inhalt eine frühere Eintragung ganz
oder teilweise ihre Bedeutung, ist sie insoweit rot zu unterstreichen.