Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum
VO-ID211757§ 5 Erste Abteilung
In der ersten Abteilung sind die Bergwerkseigentümer
einzutragen und die Grundlage der Eintragung anzugeben.
Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum
VO-ID211757In der ersten Abteilung sind die Bergwerkseigentümer
einzutragen und die Grundlage der Eintragung anzugeben.