Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum

VO-ID211757

§ 5 Erste Abteilung

In der ersten Abteilung sind die Bergwerkseigentümer

einzutragen und die Grundlage der Eintragung anzugeben.

§ 4 § 6