Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum
VO-ID211757§ 8 Mitteilungen
Die Eintragung eines neuen Bergwerkseigentümers ist dem
Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe mitzuteilen, sofern das
Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe nicht selbst die Eintragung
beantragt.