Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum

VO-ID211757

§ 8 Mitteilungen

Die Eintragung eines neuen Bergwerkseigentümers ist dem

Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe mitzuteilen, sofern das

Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe nicht selbst die Eintragung

beantragt.

§ 7 § 9