Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum
VO-ID211757§ 7 Eintragungsersuchen
Bezüglich des auf Grund der Verordnung über die
Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15. August 1990 (GBl. I Nr. 53 S. 1071)
verliehenen Bergwerkseigentums ersucht die zuständige Behörde das
Amtsgericht (Grundbuchamt) um Eintragung des Bergwerkseigentums im Grundbuch.
Dem Ersuchen ist eine beglaubigte Abschrift der Berechtsamsurkunde und der
Bestätigungsurkunde beizufügen.