Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum

VO-ID211757

§ 7 Eintragungsersuchen

Bezüglich des auf Grund der Verordnung über die

Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15. August 1990 (GBl. I Nr. 53 S. 1071)

verliehenen Bergwerkseigentums ersucht die zuständige Behörde das

Amtsgericht (Grundbuchamt) um Eintragung des Bergwerkseigentums im Grundbuch.

Dem Ersuchen ist eine beglaubigte Abschrift der Berechtsamsurkunde und der

Bestätigungsurkunde beizufügen.

§ 6 § 8