Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch
VO-ID211758§ 1 Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Bei den Amtsgerichten ist das
Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei anzulegen. Die einzelnen
maschinell geführten Grundbücher treten mit ihrer Freigabe (§ 128 der
Grundbuchordnung) an die Stelle der bisher in Papierform geführten Grundbücher.