Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch

VO-ID211758

§ 1 Einführung des maschinell geführten Grundbuchs

Bei den Amtsgerichten ist das

Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei anzulegen. Die einzelnen

maschinell geführten Grundbücher treten mit ihrer Freigabe (§ 128 der

Grundbuchordnung) an die Stelle der bisher in Papierform geführten Grundbücher.

§ 2