Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch

VO-ID211758

§ 2 Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs

(1) Die Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs richtet sich nach § 67 Satz 1

der Grundbuchverfügung.

(2) Die Freigabe des durch Umstellung angelegten maschinell geführten Grundbuchs nach § 128 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung wird dem

Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen.

§ 1 § 3