Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch
VO-ID211758§ 2 Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs
(1) Die Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs richtet sich nach § 67 Satz 1
der Grundbuchverfügung.
(2) Die Freigabe des durch Umstellung angelegten maschinell geführten Grundbuchs nach § 128 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung wird dem
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen.