Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Bestimmung der Zentralen Behörde nach dem Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen und dem Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen sowie über die Bestimmung der Übermittlungsstelle nach dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
VO-ID211769§ 1
Die Aufgaben der Zentralen Behörde nach Artikel 2, 18 Abs.
3 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in
Zivil- oder Handelssachen und der Artikel 2, 24 Abs. 2 des Haager
Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im
Ausland in Zivil- oder Handelssachen nimmt das Ministerium der Justiz des
Landes Brandenburg wahr.