Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Bestimmung der Zentralen Behörde nach dem Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen und dem Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen sowie über die Bestimmung der Übermittlungsstelle nach dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

VO-ID211769

§ 1

Die Aufgaben der Zentralen Behörde nach Artikel 2, 18 Abs.

3 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung

gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in

Zivil- oder Handelssachen und der Artikel 2, 24 Abs. 2 des Haager

Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im

Ausland in Zivil- oder Handelssachen nimmt das Ministerium der Justiz des

Landes Brandenburg wahr.

§ 2