Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Bestimmung der Zentralen Behörde nach dem Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen und dem Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen sowie über die Bestimmung der Übermittlungsstelle nach dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
VO-ID211769§ 2
Die Aufgaben der Übermittlungsstelle nach Artikel 2 Abs. 1
des Übereinkommens vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen im Ausland nimmt das Ministerium der Justiz des
Landes Brandenburg wahr.