Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Anordnung über die Touristik mit Reit- und Zugtieren

VO-ID211780

§ 4 Bereitstellung der Reit- und Zugtiere sowie Fahrzeuge

(1) Für Reit- und Fahrveranstaltungen dürfen nur dafür ausgebildete und geeignete Reit- und Zugtiere eingesetzt werden. Nervöse, leicht scheuende und kranke Reit- und Zugtiere sowie Kryptorchiden (Spitzhengste), Beißer und Schläger oder aus anderen Gründen nicht geeignete Reit- und Zugtiere sind vom Einsatz auszuschließen.

(2) Für den einwandfreien Zustand der Reit- und Zugtiere und Fahrzeuge sowie für die Bereitstellung der erforderlichen Ausrüstungsgegenstände ist der Leiter des Betriebes verantwortlich.

§ 3 § 5