Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Anordnung über die Touristik mit Reit- und Zugtieren
VO-ID211780§ 5 Reiten
(1) Kinder dürfen bis zum 4. Lebensjahr nicht zum Reiten zugelassen und nicht auf Reittiere gesetzt werden. Kinder ab 4. bis zum vollendeten 7. Lebensjahr dürfen nur auf Reittieren reiten, die am kurzen Zügel im Schritt geführt werden. Kinder ab 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen nur auf besonders ruhigen, vom Leiter der Touristikstation ausgewählten Reittieren reiten. Für eine Reitausbildung muß die schriftliche oder elektronische Zustimmung eines Erziehungsberechtigten vorliegen.
(2) Das Führen mehrerer Reittiere auch einen Werktätigen ist nicht gestattet. Zum Führen der Reittiere sind nur Werktätige einzusetzen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
(3) Vor dem Aufsitzen, das außerhalb von Gebäuden oder unter überdachten Reitanlagen unter Aufsicht des Beauftragten zu erfolgen hat, ist das Reitzeug nochmals vom Beauftragten zu kontrollieren und der Sattelgurt festzuziehen. Die Sättel müssen mit einem Halteriemen versehen sein:
(4) An Ritten außerhalb geschlossener Reitanlagen dürfen nur Reiter teilnehmen, die eine zehnstündige Reitausbildung nachweisen können und bei denen der Leiter der Touristikstation einschätzt, daß sie die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Die Reiter müssen ständig unter Aufsicht des Beauftragten stehen und die entsprechende Kleidung (Reithose und Stiefel oder lange Hose und hohe Schnürschuhe) sowie Kopfschutz tragen.