Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Anordnung über die Touristik mit Reit- und Zugtieren

VO-ID211780

§ 6 Fahren

(1) Als Fahrzeugführer dürfen nur Werktätige eingesetzt werden, die den Facharbeiterabschluß für Pferdezucht und Leistungsprüfungen oder einen diesen gleichzusetzenden Qualifizierungsnachweis sowie Grundkenntnisse in der Ersten Hilfe besitzen.

(2) Für Fahrveranstaltungen mit Kindern (Ferienspiele, Kindernachmittage usw.) sind die Bedingungen vom Leiter des Betriebes in einer Weisung schriftlich festzulegen.

(3) Auf Fahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als Sitzplätze vorhanden sind. Die Anzahl der zugelassenen Sitzplätze ist an sichtbarer Stelle des Fahrzeuges durch Schilder anzuzeigen. Während des Einsatzes ist auf jedem Fahrzeug ein kompletter Verbandkasten I zur Ersten Hilfe mitzuführen.

(4) Fahrzeuge dürfen nur außerhalb von Gebäuden bestiegen oder verlassen werden. Das Lenken von Zugtieren, die vor Fahrzeuge gespannt sind, ist Fahrgästen nicht gestattet.

(5) Das Auf- und Abspringen auf und von Fahrzeugen sowie das Stehen auf den Aufstiegen oder auf anderen Teilen des Fahrzeuges während der Fahrt ist nicht gestattet.

§ 5 § 7