Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zweite Verordnung zur Aufhebung von Baubeschränkungsgebieten
VO-ID211841§ 2
Die Karten und Pläne, die Bestandteil des Antrages auf
teilweise Aufhebung des Baubeschränkungsgebietes Welzow sind, werden
gemäß § 107 Abs. 2 des Bundesberggesetzes zu jedermanns
Einsicht archivgemäß gesichert beim Oberbergamt des Landes
Brandenburg niedergelegt.