Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Ludwigsfelde
VO-ID211852§ 5 Schutz der Zone III A
In der weiteren Schutzzone III A sind verboten:
die Freilandtierhaltung entsprechend Anlage 3 Nr. 2, wenn die Ernährung der Tiere nicht im Wesentlichen aus der genutzten Weidefläche erfolgt,
das Anwenden von Pflanzenschutzmitteln zur Unterhaltung von Verkehrswegen,
Erdaufschlüsse im Sinne des § 56 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, ausgenommen Erdaufschlüsse zur Erkundung und Sanierung von Altlasten und das Verlegen von Ver- und Entsorgungsleitungen und die Herstellung von Baugruben,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, ausgenommen Anlagen mit horizontalen Kollektoren und geschlossenem System,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen Anlagen der Gefährdungsstufe A und B und oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C gemäß § 6 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe, wenn diese Anlagen doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät oder mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, der das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen kann,
das Errichten oder Erweitern von Eisenbahnanlagen,
das Abhalten von Märkten, Volksfesten und Großveranstaltungen außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen,
das Durchführen von Motorsportveranstaltungen,
das Errichten oder Erweitern von Friedhöfen,
die Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung, wenn damit eine Neubebauung bisher unbebauter Gebiete oder eine Erhöhung der Grundflächenzahl im Sinne des § 19 der Baunutzungsverordnung zugelassen wird. Die Bauleitpläne Nr. 1.4 „Dachsweg“, Nr. 5 „Industriepark Ludwigsfelde“, Nr. 7.1 „Ostverbinder“, Nr. 7.2 „Neues Stadtzentrum“, Nr. 7.3 „Innenstadt“, Nr. 10 „Industriepark-West“ und „MTU-Gelände“ sind von dem Verbot ausgenommen, soweit sie den Maßgaben des Flächennutzungsplans der Stadt Ludwigsfelde in der Fassung vom 7. März 2001 entsprechen.