Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Ludwigsfelde

VO-ID211852

§ 6 Schutz der Zone II

In der engeren Schutzzone sind verboten:

das Düngen mit Gülle, Jauche oder Festmist und sonstigen organischen Düngern sowie das Anwenden von Silagesickersaft,

die Beweidung,

das Anwenden von Pflanzenschutzmitteln,

das Errichten von Kleingartenanlagen,

das Errichten, Erweitern, Erneuern oder Regenerieren von Anlagen zur Eigenwasserversorgung,

das Errichten oder Erweitern von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme,

das Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, eingeschlossen Pflanzenschutzmittel,

das Anwenden von Auftaumitteln,

der Transport wassergefährdender Stoffe in Tankbehältern oder Gebinden, ausgenommen Gefährdungsstufe A gemäß § 6 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe und ausgenommen der Transport mit der Eisenbahn,

das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall im Sinne der Abfallgesetze und bergbaulicher Rückstände,

das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes,

der Transport radioaktiver Materialien,

das Errichten von Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln,

das Errichten oder Erweitern von Trockenaborten,

das Versickern oder Versenken von Abwasser, ausgenommen das natürliche, flächenhafte Versickern des auf vorhandenen Straßen und Wegen und des auf Dachflächen anfallenden nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone,

das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser, ausgenommen Anlagen, die den Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten entsprechen und Anlagen, die zur Entsorgung vorhandener Anwesen dienen, wenn deren Dichtheit vor Inbetriebnahme durch Druckprobe nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre durch geeignete Verfahren überprüft wird,

das Errichten oder Erweitern von Straßen, Bahnlinien, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen, ausgenommen Baumaßnahmen an vorhandenen Straßen zur Anpassung an den Stand der Technik und Verbesserung der Verkehrssicherheit unter Beachtung der Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten sowie das Errichten oder Erweitern von Wegen mit großflächigem Versickern nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers,

das Einrichten oder Erweitern von Zeltplätzen sowie Camping aller Art, wie z. B. das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen,

das Errichten oder Erweitern von Sportanlagen,

das Errichten oder Erweitern von Baustelleneinrichtungen und Baustofflagern,

das Errichten oder Erweitern von baulichen Anlagen, ausgenommen Veränderungen in Gebäuden und Instandsetzungsarbeiten.

§ 5 § 7