Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Mahlenzien
VO-ID211854§ 5 Schutz der Zone III A
In der Zone III A sind verboten:
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Gülle, ausgenommen Hochbehälter, die eine Leckerkennung zulassen und mit Sammeleinrichtungen ausgerüstet sind, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird,
die Freilandtierhaltung im Sinne der Anlage 3 Nr. 2, wenn dadurch die Grasnarbe zerstört wird oder die Ernährung der Tiere während der Vegetationsperiode nicht im Wesentlichen aus der genutzten Weidefläche erfolgt, ausgenommen die Kleintierhaltung auf Wohngrundstücken,
der Umbruch von Dauergrünland entsprechend Anlage 3 Nr. 3, ausgenommen der Umbruch zur Umwandlung in Wald,
das Errichten oder Erweitern von Gartenbaubetrieben oder Kleingartenanlagen, ausgenommen Gartenbaubetriebe, die im Rahmen der kontrollierten integrierten Produktion tätig sind oder in geschlossenen Systemen produzieren,
die Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen oder forstlichen Pflanzgärten sowie gewerblicher Weinbau, Hopfenanbau, Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenanbau, ausgenommen im Rahmen der kontrollierten integrierten Produktion und im ökologischen Anbau, Streuobst-, Gemüse- sowie Zierpflanzenanbau unter Glas in geschlossenen Systemen und Containerproduktion von Baumschulprodukten auf versiegelten Flächen,
Erdaufschlüsse im Sinne des § 56 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere das Errichten und Erweitern von Kies-, Sand- und Tongruben, Übertagebergbauen und Torfstichen, ausgenommen das Verlegen von Ver- und Entsorgungsleitungen und die Herstellung von Baugruben und Bohrungen,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe A und B gemäß § 6 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe, wenn diese Anlagen doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät oder mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, der das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen kann,
das Errichten oder Erweitern von Ölheizungsanlagen,
das Errichten von Regen- und Mischwasserentlastungsbauwerken,
das Errichten von Eisenbahnanlagen,
das Abhalten oder Durchführen von Märkten, Volksfesten und Großveranstaltungen außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen,
das Durchführen von Motorsportveranstaltungen,
das Errichten von Wurfscheibenschießanlagen,
das Errichten oder Erweitern von Friedhöfen sowie die Erdbestattung auf vorhandenen Friedhöfen,
die Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung, wenn damit eine Neubebauung bisher unbebauter Gebiete oder eine Erhöhung der Grundflächenzahl im Sinne des § 19 der Baunutzungsverordnung zugelassen wird.