Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Mahlenzien

VO-ID211854

§ 6 Schutz der Zone II

In der Zone II sind verboten:

das Düngen mit Gülle, Jauche oder Festmist und sonstigen organischen oder mineralischen Düngern sowie die Anwendung von Silagesickersaft,

das Errichten von befestigten Dungstätten,

das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Gülle,

die Lagerung von organischem und mineralischem Stickstoffdünger,

das Errichten von ortsfesten Anlagen zur Gärfutterbereitung,

die Freilandtierhaltung im Sinne der Anlage 3 Nr. 2,

die Beweidung,

die Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen,

die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,

das Errichten landwirtschaftlicher Dränagen,

das Errichten, Erweitern oder Erneuern von Anlagen zur Eigenwasserversorgung,

die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme,

das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes,

das Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, eingeschlossen Pflanzenschutzmittel,

der Transport wassergefährdender Stoffe in Tankbehältern oder Gebinden,

das Errichten von Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln,

das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall im Sinne der Abfallgesetze,

das Errichten von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden radioaktiven Materials,

der Transport radioaktiver Materialien,

das Errichten von Abwasserkanälen und -leitungen,

das Errichten oder Erweitern von Trockenaborten,

das Ausbringen von Abwasser,

das Einleiten oder Versickern von Abwasser in den Untergrund oder in das Grundwasser, ausgenommen das großflächige Versickern des auf vorhandenen Straßen und Wegen anfallenden, nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone,

das Errichten oder Erweitern von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen, ausgenommen Baumaßnahmen an vorhandenen Straßen zur Anpassung an den Stand der Technik und Verbesserung der Verkehrssicherheit unter Beachtung der Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten sowie Wege mit großflächigem Versickern nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers,

das Einrichten von Zeltplätzen sowie Camping aller Art, wie z. B. das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen,

das Errichten von Sportanlagen,

das Abhalten oder Durchführen von Sportveranstaltungen, Märkten, Volksfesten und Großveranstaltungen,

das Errichten von Baustelleneinrichtungen und Baustofflagern,

das Durchführen von Bohrungen, ausgenommen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutz,

das Durchführen von unterirdischen Sprengungen,

das Errichten oder Erweitern von baulichen Anlagen.

§ 5 § 7