Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Pohlitz

VO-ID211855

§ 1 Allgemeines

(1) Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers in den Einzugsgebieten der Fassungen Pohlitz und Rautenkranz des Wasserwerkes Pohlitz das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt. Begünstigter im Sinne des § 16 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes ist der Trink- und Abwasserzweckverband „Oderaue“ mit Sitz in 15890 Eisenhüttenstadt, Am Kanal 5. Für dieses Gebiet werden die Schutzbestimmungen nach den §§ 3 bis 7 erlassen.

(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich für beide Fassungen in den Fassungsbereich (Zone I), die engere Schutzzone (Zone II) und in die weitere Schutzzone (Zone III). Die Zone III unterteilt sich in die Zone III A und die Zone III B.

§ 2