Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Pohlitz

VO-ID211855

§ 6 Schutz der Zone II

In der Zone II sind verboten:

das Düngen mit Gülle, Jauche oder Festmist und sonstigen organischen Düngern sowie die Anwendung von Silagesickersaft,

das Errichten oder Erweitern von befestigten Dungstätten,

das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Gülle,

die Lagerung von organischem oder mineralischem Stickstoffdünger im Freien,

das Errichten oder Erweitern von ortsfesten Anlagen zur Gärfutterbereitung,

die Freilandtierhaltung im Sinne von Anlage 3 Nr. 2,

die Beweidung,

die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,

die Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen,

die Neuanlage von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Weinbau, Hopfenanbau, Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenanbau,

das Errichten oder Erweitern landwirtschaftlicher Dränagen,

das Errichten, Erweitern oder Erneuern von Anlagen zur Eigenwasserversorgung,

das Errichten oder Erweitern von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme,

das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes,

das Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, eingeschlossen Pflanzenschutzmittel,

der Transport wassergefährdender Stoffe in Tankbehältern oder Gebinden, ausgenommen Gefährdungsstufe A gemäß § 6 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe,

das Errichten von Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln,

das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall im Sinne der Abfallgesetze und bergbaulicher Rückstände,

der Transport radioaktiver Materialien,

das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden radioaktiven Materials,

das Errichten oder Erweitern von Trockenaborten,

das Einleiten oder Versickern von Abwasser in den Untergrund oder in das Grundwasser, ausgenommen das großflächige Versickern des auf vorhandenen Straßen und Wegen und des auf Dachflächen anfallenden nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone,

das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser, ausgenommen Anlagen, die den Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten (RiStWag) entsprechen und Anlagen, die zur Entsorgung vorhandener Anwesen dienen und wenn die Entwässerungsanlagen den in § 5 Nr. 8 genannten Anforderungen genügen,

das Errichten oder Erweitern von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen, ausgenommen Baumaßnahmen an vorhandenen Straßen zur Anpassung an den Stand der Technik und Verbesserung der Verkehrssicherheit unter Beachtung der Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten (RiStWag) sowie Wege mit großflächigem Versickern nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers,

das Einrichten oder Erweitern von öffentlichen Freibädern und Zeltplätzen sowie Camping aller Art, wie z. B. das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen,

das Errichten oder Erweitern von Sportanlagen,

das Abhalten oder Durchführen von Sportveranstaltungen, Märkten, Volksfesten und Großveranstaltungen,

das Errichten oder Erweitern von Baustelleneinrichtungen und Baustofflagern,

das Durchführen von unterirdischen Sprengungen,

das Durchführen von Bohrungen, ausgenommen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutz,

das Errichten oder Erweitern von baulichen Anlagen, ausgenommen Instandhaltungsmaßnahmen.

§ 5 § 7