Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Wittenberge

VO-ID211856

§ 6 Schutz der Zone II

In der Zone II sind verboten:

das Düngen mit Gülle, Jauche oder Festmist, flüssigen Sekundärrohstoffen und sonstigen organischen Düngern sowie die Anwendung von Silagesickersaft,

das Errichten von befestigten Dungstätten,

das Errichten von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Gülle,

die Lagerung von organischem oder mineralischem Stickstoffdünger im Freien,

das Errichten von ortsfesten Anlagen zur Gärfutterzubereitung,

die Freilandtierhaltung im Sinne der Anlage 3 Nr. 2, ausgenommen Kleintierhaltung für die Eigenversorgung, sofern diese bereits bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung ausgeübt wurde,

die Beweidung,

die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,

die Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen, ausgenommen die Bewässerung von Hausgärten,

das Errichten von landwirtschaftlichen Dränagen,

der Einsatz von forstwirtschaftlichen Kraftfahrzeugen,

das Errichten, Erweitern oder Erneuern von Anlagen zur Eigenwasserversorgung,

das Errichten oder Erweitern von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme,

das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes,

das Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen haushaltsübliche Kleinstmengen,

der Transport wassergefährdender Stoffe in Tankbehältern oder Gebinden, ausgenommen Gefährdungsstufe A gemäß § 6 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe,

das Errichten von Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln,

das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall im Sinne der Abfallgesetze, ausgenommen die ordnungsgemäße Verwendung von Hausmülltonnen,

das Errichten von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden radioaktiven Materials,

der Transport radioaktiver Materialien,

das Errichten oder Erweitern von Abwasserkanälen und

-leitungen, ausgenommen Anlagen, die zur Entsorgung vorhandener Anwesen dienen, wenn hierbei das Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 142 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. beachtet wird,

das Errichten oder Erweitern von Trockenaborten,

das Einleiten oder Versickern von Abwasser in den Untergrund oder in das Grundwasser, ausgenommen das großflächige Versickern des auf vorhandenen Straßen und Wegen und des auf Dachflächen anfallenden nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone,

das Errichten oder Erweitern von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen, ausgenommen Baumaßnahmen an vorhandenen Straßen zur Anpassung an den Stand der Technik und Verbesserung der Verkehrssicherheit unter Beachtung der Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten sowie Wege mit großflächigem Versickern nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers,

das Einrichten von öffentlichen Freibädern und Zeltplätzen sowie Camping aller Art, wie z.B. das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen,

das Errichten von Sportanlagen,

das Abhalten oder Durchführen von Sportveranstaltungen, Märkten, Volksfesten und Großveranstaltungen,

das Errichten von Baustelleneinrichtungen und Baustofflagern,

das Durchführen von Bohrungen, ausgenommen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutz,

das Durchführen von unterirdischen Sprengungen,

das Errichten oder Erweitern von baulichen Anlagen, ausgenommen Veränderungen in Gebäuden und Instandhaltungsmaßnahmen.

§ 5 § 7