Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Potsdam-Nedlitz
VO-ID211858§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 145 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Brandenburgischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach den §§ 3, 4, 5 und 6 verbotene Handlung ohne eine Befreiung gemäß § 8 vornimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.