Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Potsdam-Nedlitz

VO-ID211858

§ 5 Schutz der Zone II

In der engeren Schutzzone sind verboten:

das Düngen mit Gülle, Jauche oder Festmist und sonstigen organischen Düngern sowie die Anwendung von Silagesickersaft,

das Errichten von befestigten Dungstätten,

das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Gülle,

die Lagerung von organischem und mineralischem Stickstoffdünger,

das Errichten von ortsfesten Anlagen zur Gärfutterzubereitung,

die Freilandtierhaltung im Sinne der Anlage 3 Nr. 2,

die Beweidung,

die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,

die Beregnung landwirtschaftlich genutzter Flächen,

das Errichten, Erweitern oder Erneuern von Brunnen zur Eigenwasserversorgung,

das Errichten oder Erweitern von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme,

das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes,

das Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, eingeschlossen Pflanzenschutzmittel, soweit dies nicht zum ordnungsgemäßen Betrieb der bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits vorhandenen KFZ-Servicestationen notwendig ist,

der Transport wassergefährdender Stoffe in Tankbehältern oder Gebinden, ausgenommen Gefährdungsstufe A gemäß § 6 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe und der Transport auf der Bundeswasserstraße,

das Errichten von Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln,

das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall im Sinne der Abfallgesetze und bergbaulicher Rückstände,

das Errichten von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden radioaktiven Materials,

der Transport radioaktiver Materialien,

das Errichten oder Erweitern von Trockenaborten,

das Einleiten oder Versickern von Abwasser in den Untergrund oder in das Grundwasser, ausgenommen das großflächige Versickern des auf vorhandenen Straßen und Wegen und des auf Dachflächen anfallenden nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone,

das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser, ausgenommen Anlagen, die den Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten entsprechen und Anlagen, die zur Entsorgung vorhandener Anwesen dienen und wenn die Entwässerungsanlagen den in § 4 Nr. 30 genannten Anforderungen genügen,

das Einleiten von Abwasser, mit Ausnahme von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser, in Oberflächengewässer,

das Errichten oder Erweitern von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen, ausgenommen Baumaßnahmen an vorhandenen Straßen zur Anpassung an den Stand der Technik und Verbesserung der Verkehrssicherheit unter Beachtung der Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten sowie Wege mit großflächigem Versickern nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers,

das Einrichten von öffentlichen Freibädern und Zeltplätzen sowie Camping aller Art, wie z. B. das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen,

das Errichten von Sportanlagen,

das Abhalten oder Durchführen von Sportveranstaltungen, Märkten, Volksfesten und Großveranstaltungen,

das Errichten oder Erweitern von Baustelleneinrichtungen und Baustofflagern,

das Durchführen von Bohrungen, ausgenommen Horizontalbohrungen und Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutz,

das Durchführen von Sprengungen,

das Errichten oder Erweitern von baulichen Anlagen, ausgenommen Veränderungen in Gebäuden und Instandhaltungsmaßnahmen.

§ 4 § 6