Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schwimmhafenwiesen“

VO-ID211891

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

als Standort seltener, in ihrem Bestand bedrohter wild wachsender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Sandtrockenrasen, Feuchtwiesen, Schwingrasen, Flachmoorgesellschaften, Erlenbrüchen, Schwimmblattgesellschaften und Schilfbeständen;

als Lebensraum seltener, bestandsbedrohter Tierarten, insbesondere als Nahrungs- und Reproduktionsraum für Sumpf und Wasservögel sowie als Herbst- und Winterrastplatz dieser Vogelarten;

wegen seiner ökologischen Bedeutung im Rahmen des regionalen Biotopverbundes;

wegen seiner besonderen Eigenart und Schönheit als weitgehend von Eingriffen und Störungen verschont gebliebenes Feuchtgebiet in unmittelbarer Nähe der Großstadt.

§ 2 § 4