Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schwimmhafenwiesen“

VO-ID211891

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 39 Hektar. Es umfaßt die folgenden Flächen in den Gemarkungen

Hennigsdorf

Flur 1

Flurstücke 80 - 82, 89 - 109;

Stolpe

Flur 5

Flurstücke 7 - 25.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer topographischen Karte im Maßstab 1 : 10.000 und in einer Flurkarte mit ununterbrochener Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die Karten können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam und beim Landkreis Oberhavel, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3