Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Ferbitzer Bruch“

VO-ID211894

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

als Standort seltener, in ihrem Bestand bedrohter wild wachsender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Röhricht, Frisch- und Pfeifengraswiesen, Halbtrockenrasen, an frühzeitliche Landnutzungsformen gebundene Pflanzenarten, von Kleingewässern, naturnahen Gräben, nährstoffarmen Ruderalfluren und Eichen-Birkenwäldern;

als Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten, insbesondere als Brut- und Nahrungsgebiet von Wirbellosen, Amphibien, Reptilien und Vögeln sowie als Rastgebiet für zahlreiche Zugvögel;

als reich strukturierte Landschaft und wegen der besonderen Eigenart des Gebietes sowie den ausgedehnten Ruderalflächen;

aus ökologischen und wissenschaftlichen Gründen.

§ 2 § 4